Vor diesem Hintergrund müsste davon ausgegangen werden, dass das Wort "zudem" im zweiten Satz von § 4 Abs. 5 EG StPO ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers war und die beiden Sätze in Abhängigkeit zueinander stehen. Das hätte zur Folge, dass der erste Satz des Paragraphen zwar weiterhin die Befugnisse der Oberstaatsanwaltschaft in einem einzelnen Strafverfahren regelt, diese Befugnisse aber nur ausgeübt werden können, wenn die Oberstaatsanwaltschaft als eigenständige Behörde auch die Verfahrensleitung innehat.