Diese obliegt im Vorverfahren grundsätzlich der Staatsanwaltschaft (Art. 61 lit. a StPO i.V.m. § 3 Abs. 3 EG StPO) und damit einer einzelnen Behörde respektive deren Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Ausnahmsweise räumt die Strafprozessordnung in Einzelfällen den Kantonen die Möglichkeit ein, die Oberstaatsanwaltschaft in einem Verfahren der Staatsanwaltschaft mit parallelen Befugnissen auszustatten, wie bspw. die Einsprache gegen einen Strafbefehl (Art. 354 Abs. 1 lit. c StPO) oder eine separate Rechtsmittellegitimation (Art. 381 Abs. 1 StPO). Damit bleibt aber im übrigen Vorverfahren kein Raum für parallele - 10 -