Dass der Gesetzgeber mit der Schaffung von § 4 Abs. 5 EG StPO eine solche parallele Kompetenz tatsächlich vor Augen hatte, erscheint unwahrscheinlich (vgl. E. 3.2.4 hienach). Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob sich ein solches Auslegungsergebnis mit übergeordnetem Recht vertragen würde, kennt schliesslich die Strafprozessordnung eine solche parallele Kompetenzordnung in Bezug auf das Vorverfahren grundsätzlich nicht und knüpft sie an verschiedenen Stellen, insbesondere im Zusammenhang mit den allgemeinen Verfahrensregeln (8. Kapitel), jeweils explizit an den Begriff der Verfahrensleitung an. Diese obliegt im Vorverfahren grundsätzlich der Staatsanwaltschaft (Art.