Es würde mithin die Unterscheidung in Staatsanwaltschaft mit Verfahrensleitung und (Ober-)Staatsanwaltschaft ohne Verfahrensleitung geschaffen, wobei beide Behörden parallel und gleichberechtigt Verfahrenshandlungen vornehmen dürften, die sich gegebenenfalls auch widersprechen könnten. Dass der Gesetzgeber mit der Schaffung von § 4 Abs. 5 EG StPO eine solche parallele Kompetenz tatsächlich vor Augen hatte, erscheint unwahrscheinlich (vgl. E. 3.2.4 hienach).