Ein solches Verständnis von § 4 Abs. 5 EG StPO hätte indessen zur Konsequenz, dass im selben Vorverfahren gleichzeitig zwei eigenständige, voneinander getrennte Behörden Verfahrenshandlungen vornehmen könnten, wobei nur einer Behörde die Verfahrensleitung zusteht. Es würde mithin die Unterscheidung in Staatsanwaltschaft mit Verfahrensleitung und (Ober-)Staatsanwaltschaft ohne Verfahrensleitung geschaffen, wobei beide Behörden parallel und gleichberechtigt Verfahrenshandlungen vornehmen dürften, die sich gegebenenfalls auch widersprechen könnten.