a StPO entscheiden und gegebenenfalls von der gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeitsordnung abweichen. Was das Verhältnis der beiden Sätze von § 4 Abs. 5 EG StPO zueinander betrifft, legt das Wort "zudem" im zweiten Satz nahe, dass die Kompetenz zur Umteilung der Verfahrensleitung gemäss zweitem Satz kumulativ zu bzw. unabhängig von den Befugnissen im Sinne des ersten Satzes zu verstehen ist.