Begriff "Befugnisse" fällt insbesondere die Vornahme von Verfahrenshandlungen im Sinne der Strafprozessordnung. Die Oberstaatsanwaltschaft kann mithin sämtliche Verfahrenshandlungen anstelle einer Staatsanwaltschaft vornehmen. Der zweite Satz erscheint ebenfalls klar. Die Oberstaatsanwaltschaft kann Verfahren an sich ziehen oder einer anderen Staatsanwaltschaft zuteilen. Sie kann demnach innerhalb der Staatsanwaltschaften des Kantons Aargau über die Inhaberin der Verfahrensleitung im Sinne von Art. 61 lit. a StPO entscheiden und gegebenenfalls von der gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeitsordnung abweichen.