3.2.3. Das Gesetz regelt in § 4 Abs. 5 EG StPO die Stellung der Oberstaatsanwaltschaft in einzelnen Strafverfahren. Diesem Paragraphen zufolge stehen der Oberstaatsanwaltschaft im einzelnen Strafverfahren die gleichen Befugnisse wie den Staatsanwaltschaften zu. Sie kann zudem jederzeit Strafverfahren, die bei einer Staatsanwaltschaft hängig sind, an sich ziehen oder einer anderen Staatsanwaltschaft zuteilen.