3.2. 3.2.1. Im Rahmen des vorliegenden Haftverfahrens ist vorab die Frage zu beurteilen, ob in einem von einer Staatsanwaltschaft der Bezirke bzw. der kantonalen Staatsanwaltschaft (fortan: Staatsanwaltschaften) geführten Strafverfahren die Oberstaatsanwaltschaft respektive deren Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte berechtigt sind, im Namen der verfahrensleitenden und gemäss Gesetz zuständigen Staatsanwaltschaft Verfahrenshandlungen vorzunehmen, ohne das Verfahren und damit einhergehend die Verfahrensleitung formell an sich zu ziehen.