Die Staatsanwaltschaften für die Bezirke führen unter dem Vorbehalt von § 5 EG StPO alle Strafverfahren in ihren Bezirken. Die Oberstaatsanwaltschaft kann ein Strafverfahren abweichend von der örtlichen Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltschaft für die Bezirke zur Behandlung zuweisen -8- (§ 3 Abs. 3 EG StPO). Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte führen die einzelnen Strafverfahren im Rahmen der Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft und der Leitung ihrer Staatsanwaltschaft (§ 7 Abs. 2 EG StPO).