3.1.4. Gemäss § 4 Abs. 4 EG StPO beaufsichtigt die Oberstaatsanwaltschaft die kantonale Staatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaften für die Bezirke. Sie sorgt für die einheitliche Gesetzesanwendung sowie die sachgerechte Aufgabenerfüllung der Staatsanwaltschaften. Nach § 4 Abs. 5 EG StPO stehen der Oberstaatsanwaltschaft im einzelnen Strafverfahren die gleichen Befugnisse wie den Staatsanwaltschaften zu. Sie kann zudem jederzeit Strafverfahren, die bei einer Staatsanwaltschaft hängig sind, an sich ziehen oder einer anderen Staatsanwaltschaft zuteilen.