In diesem Fall hat sie die Genehmigungs- bzw. Einsprachekompetenz gemäss Art. 322 Abs. 1 und Art. 354 Abs. 1 StPO und die Rechtsmittellegitimation gemäss Art. 381 Abs. 2 StPO inne. Die Oberoder Generalstaatsanwaltschaft braucht diese gesetzlich vorgesehenen Kompetenzen, da sie sonst als eigenständige, von der Staatsanwaltschaft getrennte Behörde keine direkte hierarchische Leitungs- und namentlich Aufsichtsmöglichkeit hat (USTER, a.a.O., N. 9 zu Art. 14 StPO).