2023, N. 8 zu Art. 14 StPO). Anderseits eine Organisation mit einer Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft als eigenständige Oberbehörde, die ihre Leitungs-, Aufsichts-, Genehmigungs- und Kontrollfunktionen getrennt von der Staatsanwaltschaft (oder den Staatsanwaltschaften) ausübt. In diesem Fall hat sie die Genehmigungs- bzw. Einsprachekompetenz gemäss Art. 322 Abs. 1 und Art. 354 Abs. 1 StPO und die Rechtsmittellegitimation gemäss Art. 381 Abs. 2 StPO inne.