3.1.2. Betreffend die Organisation der Staatsanwaltschaft stehen den Kantonen im Wesentlichen zwei Organisationsmodelle zur Verfügung: Einerseits eine hierarchisch gegliederte, i. d. R. in verschiedene Abteilungen unterteilte Staatsanwaltschaft, die von einem Ersten Staatsanwalt geführt wird. Die Leitungs-, Aufsichts-, Genehmigungs- und Kontrollfunktionen übt dieser im Rahmen seiner Führung entweder direkt oder mittelbar über die leitenden Staatsanwälte aus (USTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 14 StPO).