In der Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden sind Bund und Kantone jedoch grundsätzlich frei (vgl. Art. 14 Abs. 1 StPO). Bund und Kantone regeln namentlich Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit die Strafprozessordnung oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln (Art. 14 Abs. 2 StPO). Sie können Ober- oder Generalstaatsanwaltschaften vorsehen (Art. 14 Abs. 3 StPO). Sie können mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausgenommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht (Art. 14 Abs. 4 StPO).