Wie das Obergericht des Kantons Aargau im Zusammenhang mit einer Zuständigkeitsstreitigkeit zuletzt mit Nachdruck festgehalten habe, werde gesetzwidriges Handeln nicht dadurch gerechtfertigt, dass es bisher nicht aufgefallen und daher nicht beanstandet worden sei. Solange in keinem Fall geprüft worden sei, ob § 4 Abs. 5 EG StPO, erster Satz, eine rechtsgenügliche Grundlage für die Vertretung darstelle, sei eine Berufung auf die entsprechenden Verfahren als eigentliche Präjudizien unbehelflich. Zudem behandle keines der zitierten Verfahren den konkret interessierenden Fall der Vertretung während laufender Strafuntersuchung.