Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Aus der angeblichen Tatsache, dass seit Jahren Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte die regionalen Staatsanwaltschaften an einzelnen Gerichtsverhandlungen vertreten würden, könne aber sicherlich keine Praxis abgeleitet werden. Ein solches Vorgehen entbehre auch – Fälle gemäss § 40 Abs. 2 EG StPO ausgenommen – einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Wie das Obergericht des Kantons Aargau im Zusammenhang mit einer Zuständigkeitsstreitigkeit zuletzt mit Nachdruck festgehalten habe, werde gesetzwidriges Handeln nicht dadurch gerechtfertigt, dass es bisher nicht aufgefallen und daher nicht beanstandet worden sei.