Entgegen dem Beschwerdeführer benötige dieses Vorgehen auch keine separate Verfügung, da die Oberstaatsanwaltschaft für die regionalen Staatsanwaltschaften handle, wechsle lediglich die Zuständigkeit der Verfahrensleitung, was im Alltag einer Staatsanwaltschaft häufig passiere, ohne dass dafür eine Verfügung erlassen würde. Anders wäre vorzugehen, wenn die Oberstaatsanwaltschaft das Verfahren an sich ziehen oder umteilen würde, dies würde mittels Verfügung den Parteien mitgeteilt, damit diese wissen würden, an welche Staatsanwaltschaft sie Eingaben richten könnten.