Sobald ein Verfahren nicht mehr bei einer Staatsanwaltschaft hängig sei, weil bereits Anklage erhoben worden sei, könne die Oberstaatsanwaltschaft gemäss Satz 2 von § 4 Abs. 5 EG StPO das Verfahren nicht mehr an sich ziehen und es auch nicht mehr umteilen. Diese Einschränkung in Satz 2 verdeutliche denn auch folgerichtig, dass die Bestimmung überwiegend Verfahrensleitungskompetenzen regle, welche der Staatsanwaltschaft nach Anklageerhebung gar nicht mehr zukommen würden. Die Oberstaatsanwaltschaft könne aber gemäss Satz 1 für die Staatsanwaltschaften handeln und Parteirechte im gerichtlichen (Rechtsmittel-)Verfahren wahrnehmen. Dies tue sie denn auch regelmässig.