2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hält mit Beschwerdeantwort dagegen, die Oberstaatsanwaltschaft habe gestützt auf § 4 Abs. 5 EG StPO zwei Möglichkeiten: Sie könne entweder ein Verfahren, das bei einer regionalen Staatsanwaltschaft hängig sei, an sich ziehen oder umteilen oder sie könne für die einzelnen Staatsanwaltschaften handeln. Sobald ein Verfahren nicht mehr bei einer Staatsanwaltschaft hängig sei, weil bereits Anklage erhoben worden sei, könne die Oberstaatsanwaltschaft gemäss Satz 2 von § 4 Abs. 5 EG StPO das Verfahren nicht mehr an sich ziehen und es auch nicht mehr umteilen.