Selbst wenn von einer rechtsgenüglichen Grundlage für derartige stellvertretende Handlungen einzelner Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte auszugehen wäre, sei eventualiter dennoch festzustellen, dass der formlose Wechsel der verfahrensleitenden Behörde bzw. Verwaltungseinheit rechtsstaatlich nicht zulässig sei. Mangels entsprechender verfahrensleitender Verfügung seien die im Anschluss erfolgten Handlungen aufgrund fehlender Zuständigkeit mutmasslich nichtig, mindestens aber anfechtbar. Auch aus diesem Grund sei die zum Nachteil des Beschwerdeführers angeordnete Untersuchungshaft unzulässig.