Die Oberstaatsanwaltschaft habe das Verfahren weder formell an sich gezogen, noch bestehe die Absicht, das Verfahren durch die Oberstaatsanwaltschaft führen zu lassen. Es gehe nicht an und sei vom Gesetzgeber auch nicht vorgesehen, dass die Oberstaatsanwaltschaft sich jederzeit formlos in von den Staatsanwaltschaften geführte Verfahren ein- und ausklinken könne. -5- Die von der stellvertretenden leitenden Oberstaatsanwältin vorgenommenen Verfahrenshandlungen seien somit nichtig und der Haftantrag wäre von vornherein abzuweisen gewesen, soweit überhaupt darauf hätte eingetreten werden können.