Es erscheine zudem nicht zulässig, aus einem Weisungsrecht der Oberstaatsanwaltschaft gegenüber den Staatsanwaltschaften eine Rechtsgrundlage abzuleiten, welche "konkrete Einzelfallanweisungen" erlaube, damit aber eigentliche Verfahrenshandlungen meine. Eine Weisung wirke stets nur zwischen der Vorgesetzten und der ihr Unterstellten. Die Oberstaatsanwaltschaft habe das Verfahren weder formell an sich gezogen, noch bestehe die Absicht, das Verfahren durch die Oberstaatsanwaltschaft führen zu lassen.