Dies heisse jedoch nicht, dass beliebige und einzelne Verfahrenshandlungen in einem Verfahren einer regionalen Staatsanwaltschaft durch die Oberstaatsanwaltschaft vorgenommen werden könnten, sondern, dass die Verfahren als eigentliche Verfahren von der Oberstaatsanwaltschaft übernommen und fortan unter ihrer Verfahrensleitung geführt würden. Die konkretisierende Beilage 3 zur Botschaft zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) halte ausdrücklich fest, dass die "gleichen Befugnisse wie die kantonalen Staatsanwaltschaften" erst greifen würden, nachdem die Oberstaatsanwaltschaft ein allfälliges Verfahren an sich gezogen habe. § 4 Abs. 5