Nach § 4 Abs. 5 EG StPO, zweiter Satz, könne die Oberstaatsanwaltschaft jederzeit Verfahren an sich ziehen. Dies heisse jedoch nicht, dass beliebige und einzelne Verfahrenshandlungen in einem Verfahren einer regionalen Staatsanwaltschaft durch die Oberstaatsanwaltschaft vorgenommen werden könnten, sondern, dass die Verfahren als eigentliche Verfahren von der Oberstaatsanwaltschaft übernommen und fortan unter ihrer Verfahrensleitung geführt würden.