2.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei von Gesetzes wegen seit Eröffnung des Verfahrens für sämtliche Verfahrenshandlungen zuständig. Ungeachtet dessen wirke seit Beginn die stellvertretende leitende Oberstaatsanwältin als Vertreterin für die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft. Eine etwaige Verfügung, welche die Verfahrensleitung ungeachtet der gesetzlich vorgeschriebenen Zuständigkeit einstweilen an die Oberstaatsanwaltschaft übertrage, liege nicht vor. Nach § 4 Abs. 5 EG StPO, zweiter Satz, könne die Oberstaatsanwaltschaft jederzeit Verfahren an sich ziehen.