Die Vorinstanz bejahte daraufhin den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts sowie den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr und beurteilte die einstweilen für 3 Monate anzuordnende Untersuchungshaft als verhältnismässig (angefochtene Verfügung, E. 3).