könne, was denn auch mit der Formulierung von § 4 Abs. 5 EG StPO Eingang ins Gesetz gefunden habe. Danach stünden der Oberstaatsanwaltschaft im einzelnen Strafverfahren die gleichen Befugnisse wie den Staatsanwaltschaften zu. Gestützt darauf sei somit festzuhalten, dass die stellvertretende leitende Oberstaatsanwältin legitimiert sei, für die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu handeln und mithin den Haftantrag einzureichen (angefochtene Verfügung, E. 2.2).