2. 2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Oberstaatsanwaltschaft komme gegenüber den dezentralen Staatsanwaltschaften und der kantonalen Staatsanwaltschaft sowohl eine Kontroll- und Aufsichtsfunktion als auch eine allgemeine Weisungsfunktion für die Arbeit der Staatsanwaltschaften zu. Aufgrund der hierarchisch übergeordneten Funktion der Oberstaatsanwaltschaft verfüge diese auch über ein Weisungsrecht im Einzelfall.