Entgegen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfolgt er mit dieser Beschwerde – auch wenn er nicht geltend macht, die materiellen Voraussetzungen für die Untersuchungshaft seien nicht gegeben – einen praktischen Nutzen, nämlich die Haftentlassung, weshalb ihm ein Rechtsschutzinteresse zuzuerkennen ist. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer künftig möglicherweise wieder inhaftiert werden sollte, würde er vorliegend entlassen werden. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen im Übrigen nicht vor. Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.