Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise im Wesentlichen geltend, die mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 24. Juni 2025 angeordnete Untersuchungshaft sei von einer unzuständigen Staatsanwaltschaft bzw. Oberstaatsanwältin beantragt worden und sei daher im Ergebnis unrechtmässig, weshalb er aus der Haft zu entlassen sei. Entgegen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfolgt er mit dieser Beschwerde – auch wenn er nicht geltend macht, die materiellen Voraussetzungen für die Untersuchungshaft seien nicht gegeben – einen praktischen Nutzen, nämlich die Haftentlassung, weshalb ihm ein Rechtsschutzinteresse zuzuerkennen ist.