1. Nach Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise im Wesentlichen geltend, die mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 24. Juni 2025 angeordnete Untersuchungshaft sei von einer unzuständigen Staatsanwaltschaft bzw. Oberstaatsanwältin beantragt worden und sei daher im Ergebnis unrechtmässig, weshalb er aus der Haft zu entlassen sei.