3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 1. Juli 2025 auf eine Vernehmlassung. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden könne. -3- 3.4. Mit Eingabe vom 9. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. 3.5. Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm auf eine weitere Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: