Kantons Aargau angehört werde, ausser er verzichte ausdrücklich darauf, gefragt, ob er auf eine persönliche Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichte, worauf er ausdrücklich zu Protokoll gab, er verzichte auf eine Anhörung (vgl. Protokoll "Eröffnung Festnahme" vom 20. Juni 2025, zu Frage 61 [Beilage 7 zum Haftantrag]). Auch in der Eingabe seines Verteidigers an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vom 21. Juni 2025 wird unter Verweis auf das Protokoll der Hafteröffnung vom 20. Juni 2025 bestätigt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Festnahmeeröffnung auf eine Verhandlung verzichtet habe, womit das Verfahren schriftlich durchzuführen sei.