Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde einzig geltend, er habe entgegen der Feststellung in E. 1.2 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau nicht ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet.