2. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 20. Juni 2025 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juni 2025 einstweilen bis am 19. August 2025 in Untersuchungshaft. 3. 3.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit persönlich verfasster Eingabe vom 24. Juni 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zur Durchführung einer Verhandlung und zur neuen Entscheidung. 3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt.