Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.163 (HA.2025.332; STA.2025.2671) Art. 197 Entscheid vom 2. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt.: […] verteidigt durch Rechtsanwalt Dominic Vogel, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 21. Juni 2025 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Drohung, Nötigung, Sach- beschädigung, versuchten Hausfriedensbruchs und Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Ehefrau B._____. Der Beschwerdeführer wurde am 19. Juni 2025 vorläufig festgenommen. 2. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 20. Juni 2025 ver- setzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juni 2025 einstweilen bis am 19. August 2025 in Untersuchungshaft. 3. 3.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit persönlich ver- fasster Eingabe vom 24. Juni 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinnge- mässen Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zur Durchführung einer Verhandlung und zur neuen Entscheidung. 3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde einzig geltend, er habe entgegen der Feststellung in E. 1.2 der Verfügung des Zwangsmass- nahmengerichts des Kantons Aargau nicht ausdrücklich auf eine Verhand- lung verzichtet. Dies trifft nicht zu. Der Beschwerdeführer wurde am 20. Juni 2025 durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach einvernommen und nach Hinweis darauf, dass er persönlich durch das Zwangsmassnahmengericht des -3- Kantons Aargau angehört werde, ausser er verzichte ausdrücklich darauf, gefragt, ob er auf eine persönliche Anhörung durch das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau verzichte, worauf er ausdrücklich zu Pro- tokoll gab, er verzichte auf eine Anhörung (vgl. Protokoll "Eröffnung Fest- nahme" vom 20. Juni 2025, zu Frage 61 [Beilage 7 zum Haftantrag]). Auch in der Eingabe seines Verteidigers an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vom 21. Juni 2025 wird unter Verweis auf das Protokoll der Hafteröffnung vom 20. Juni 2025 bestätigt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Festnahmeeröffnung auf eine Verhandlung verzichtet habe, womit das Verfahren schriftlich durchzuführen sei. Nach dem Gesagten durfte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau gestützt auf Art. 225 Abs. 5 StPO ohne Verhandlung entscheiden und ist die Beschwerde ohne weiteres abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist ihm keine Ent- schädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 400.00 und den Auslagen von Fr. 50.00, zusammen Fr. 450.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] -4- 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 2. Juli 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler