2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 76.00, zusammen Fr. 1'076.00, werden der Beschwerdeführerin zur Hälfte mit Fr. 538.00 auferlegt und in diesem Umfang mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. - 16 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)