1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. Juni 2025 mit Ausnahme der Einstellung des Vorwurfs betreffend Urkundenfälschung, angeblich begangen am 1. März 2023, aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau wird angewiesen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.