Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihrer Beschwerde insoweit, als sie die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2025 beantragt. In Bezug auf die Teileinstellungsverfügung vom 27. März 2025 ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Insgesamt obsiegt die Beschwerdeführerin mithin zur Hälfte. Dementsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen und im Übrigen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.