In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist daher die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. Juni 2025 mit Ausnahme der Einstellung des Vorwurfs betreffend die angeblich am 1. März 2023 begangene Urkundenfälschung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist anzuweisen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen.