4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mangels Geringfügigkeit des mutmasslichen Diebstahls die Verwertbarkeit der Videoaufzeichnungen der Überwachung mittels technischer Überwachungsgeräte nicht von vornherein ausser Betracht fällt. Infolgedessen erfolgte die Einstellung des Verfahrens diesbezüglich zu Unrecht. In der Beschwerdebegründung grundsätzlich unbestritten geblieben ist hingegen die Einstellung betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung, angeblich begangen am 1. März 2023. Damit erübrigen sich weitere Erwägungen diesbezüglich, womit die Einstellung in diesem Punkt Bestand hat.