Angesichts der Deliktssumme und der Regelmässigkeit des mutmasslich deliktischen Handelns erscheint die für die Annahme der Gewerbsmässigkeit notwendige soziale Gefährlichkeit nicht per se ausgeschlossen, zumal sich der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" richten muss. Eine abschliessende Prüfung kann indessen offenbleiben, nachdem die Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2025 bereits mangels Annahme eines geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter StGB aufzuheben ist.