Wie bereits in E. 4.3 dargetan, zeichnete sich das mutmasslich sukzessive Vorgehen der Beschuldigten durch regelmässige Phasen sowie eine Vielzahl von Einzelhandlungen aus. Angesichts der Deliktssumme und der Regelmässigkeit des mutmasslich deliktischen Handelns erscheint die für die Annahme der Gewerbsmässigkeit notwendige soziale Gefährlichkeit nicht per se ausgeschlossen, zumal sich der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" richten muss.