Da die Geringfügigkeit des mutmasslichen Diebstahls zu verneinen ist, handelt es sich nicht lediglich um eine Übertretung. Infolgedessen fällt eine Verwertbarkeit der Videoaufzeichnungen der Überwachung mittels technischer Überwachungsgeräte (Art. 280 i.V.m. Art. 269 StPO) nicht von vornherein ausser Betracht. Die Einstellung des Verfahrens vom 3. Juni 2025 erfolgte daher zu Unrecht. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin erweist sich insofern als begründet.