Dadurch erscheinen die der Beschuldigten vorgeworfenen (Einzel-)Handlungen auch bei einer objektiven Betrachtung teilweise noch als einheitliches Tatgeschehen. Entsprechend sind die als einheitliches Geschehen erscheinenden Einzelhandlungen gesamthaft zu betrachten und die Deliktssummen zu addieren. Für die Phase vom 28. Februar 2023 bis 4. März 2023 beläuft sich dabei die Deliktssumme bereits auf deutlich über Fr. 300.00. Die Annahme eines geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter StGB fällt damit ausser Betracht. Welche weiteren Phasen ebenfalls auf demselben Willensakt gründen, wird noch zu klären sein.