schäftsleitung bzw. der Buchhaltung auf sich zu ziehen. Das sukzessive Vorgehen bezweckte mithin die Verschleierung der mutmasslichen Diebstähle, was den modus operandi als besonders ausgeklügelt und perfide erscheinen lässt. Bei einer solchen Betrachtungsweise muss davon ausgegangen werden, dass die jeweiligen Einzelhandlungen zumindest teilweise auf einem einheitlichen Willensakt beruhen. Gleichzeitig kann der enge räumliche und zeitliche Zusammenhang nicht von der Hand gewiesen werden. Dadurch erscheinen die der Beschuldigten vorgeworfenen (Einzel-)Handlungen auch bei einer objektiven Betrachtung teilweise noch als einheitliches Tatgeschehen.