Die der Beschuldigten vorgeworfenen Einzelhandlungen zeichnen sich zudem dadurch aus, dass sie sich allesamt im Rahmen des Anstellungsverhältnisses der Beschuldigten bei der Beschwerdeführerin ereignet haben sollen. Die Beschuldigte habe mithin nicht als Aussenstehende gehandelt, die in dieser Filiale C._____ allenfalls sporadisch die Möglichkeit gehabt hätte, etwas zu entwenden. Vielmehr habe sie als stellvertretende Geschäftsführerin der Filiale jederzeit Zugriff auf die Kasse und das Kassensystem gehabt.