Während der Tatverdacht hinsichtlich der Manipulationen des Kassensystems auf den Videoaufnahmen der optischen Überwachung sowie den Belegen des Kassensystems beruht (vgl. act. 162, 514 f. und 713 ff.) und sich damit klar eingrenzen lässt, ist ausweislich des Rapports der Kantonspolizei Aargau vom 22. Juli 2024 (noch) nicht bekannt, wann bzw. in welchen Abständen die Beschuldigte die dadurch generierten Kassenüberschüsse entwendet haben soll (vgl. act. 511). Es lässt sich daher nicht mit Sicherheit feststellen, auf welche Deliktssumme sich die einzelne Entwendungshandlung beläuft.