Der Beschuldigten wird vorgeworfen, jeweils durch mehrere Einzelmanipulationen einen Bargeldüberschuss in der Kasse generiert zu haben und zu einem späteren Zeitpunkt den Überschuss entweder in Form von Bargeld oder Paysafe-Karten gesamthaft entwendet zu haben. Daraus folgt, dass mit Blick auf Art. 172ter StGB jedenfalls nicht die einzelne Manipulation des Kassensystems, sondern – wenn überhaupt – die anschliessende Entwen- - 12 - dung des Bargelds bzw. der Paysafe-Karten als Gesamtbetrag verschiedener Manipulationen massgeblich sein kann.